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Allgemeine Geschäftsbedingungen für geförderte Coachings und Weiterbildungen

Stand: Oktober 2026

Ahmadi-Pour Unternehmensberatungs GmbH, Marke FOUNDARA®, Konsul-Smidt-Straße 8k, 28217 Bremen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen der Ahmadi-Pour Unternehmensberatungs GmbH, die unter der Marke FOUNDARA® auftritt (nachfolgend „Träger“), und den Teilnehmenden über die Teilnahme an Maßnahmen, die nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sind. Das sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert werden, und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, die über einen Bildungsgutschein gefördert werden.

(2) Grundlage ist der schriftliche Teilnahmevertrag. Bei Widersprüchen geht der Teilnahmevertrag diesen AGB vor. Zwingende Vorschriften des SGB II und des SGB III sowie die Festlegungen im Gutschein und im Bewilligungsbescheid gehen beiden vor.

(3) Kostenträger im Sinne dieser AGB ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, die oder das die Teilnahme fördert.

(4) Für Beratungsleistungen des Trägers außerhalb geförderter Maßnahmen gelten gesonderte Vereinbarungen.

§ 2 Maßnahmen und Inhalte

(1) Inhalt, Umfang in Unterrichtseinheiten, voraussichtliche Dauer, Unterrichtszeiten, Durchführungsform, Einzel- oder Gruppenform und Abschluss ergeben sich aus der Maßnahmenbeschreibung und dem Teilnahmevertrag. Sie entsprechen der Zulassung der Maßnahme durch die fachkundige Stelle GZQ GmbH.

(2) Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.

(3) Alle Maßnahmen finden als angeleiteter Präsenzunterricht am zugelassenen Standort Konsul-Smidt-Straße 8k, 28217 Bremen statt. Der Unterricht ist auf Deutsch. Selbstlernphasen ohne Anleitung sind nicht Bestandteil der Maßnahmen.

(4) Der Träger darf Lehrkräfte, Unterrichtsräume am zugelassenen Standort und die Reihenfolge einzelner Inhalte ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, Ziel und Umfang der Maßnahme erhalten bleiben und die Änderung den Teilnehmenden zumutbar ist. Über Änderungen informiert der Träger rechtzeitig.

§ 3 Teilnahmevoraussetzungen und Eignungsfeststellung

(1) Voraussetzung für die Teilnahme sind ein gültiger Gutschein des Kostenträgers, der zu Ziel, Inhalt, Umfang und Form der Maßnahme passt, oder eine andere Kostenzusage des Kostenträgers, Deutschkenntnisse in der Regel mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens sowie eine erfolgreiche Eignungsfeststellung.

(2) Vor der Aufnahme führt der Träger ein persönliches oder telefonisches Gespräch zur Eignungsfeststellung. Darin wird geprüft, ob die Maßnahme zu den Voraussetzungen, beruflichen Zielen und dem Förderbedarf der interessierten Person passt. Ergibt das Gespräch, dass die Maßnahme nicht geeignet ist, teilt der Träger das mit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Anfragen über die Website, per E-Mail oder per Telefon sind unverbindlich und begründen keinen Vertrag.

(2) Für die Bewilligung durch den Kostenträger stellt der Träger auf Wunsch eine Bestätigung über die geplante Teilnahme aus.

(3) Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrags durch beide Seiten vor Ort in Bremen vor Beginn der Maßnahme zustande. Die Teilnehmenden erhalten vorher ausreichend Zeit, den Vertrag zu prüfen und Fragen zu klären. Sie erhalten ein unterschriebenes Exemplar, diese AGB, die Hausordnung und die Datenschutzhinweise für Teilnehmende.

(4) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kostenträger die Teilnahme bewilligt. Wird die Teilnahme nicht bewilligt, wird der Vertrag nicht wirksam. Den Teilnehmenden entstehen dadurch keine Kosten.

§ 5 Kosten und Abrechnung

(1) Die Kosten der Maßnahme trägt der Kostenträger nach Maßgabe des Gutscheins und der Bewilligung. Der Träger rechnet direkt mit dem Kostenträger ab. Bei Weiterbildungen nach §§ 81 ff. SGB III umfassen die Lehrgangskosten auch die erforderlichen Lernmittel und Prüfungsgebühren.

(2) Für die Teilnahme an der zugelassenen Maßnahme entstehen den Teilnehmenden keine Kosten. Der Träger verlangt keine Zuzahlungen und keine Anmelde-, Bearbeitungs-, Material-, Prüfungs- oder Stornogebühren.

(3) Über die Erstattung weiterer Kosten, etwa Fahrkosten oder Kosten der Kinderbetreuung, entscheidet der Kostenträger. Die Teilnehmenden beantragen sie dort.

§ 6 Durchführung, Termine und Absage

(1) Termine und Unterrichtszeiten ergeben sich aus dem Teilnahmevertrag und dem Stundenplan.

(2) Die Weiterbildungen „Sales Consultant“ und „Marketing Spezialist“ beginnen zu festen Gruppenterminen. Ein späterer Einstieg ist nicht möglich.

(3) Der Träger kann eine Gruppenmaßnahme bis spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Beginn absagen oder verschieben, wenn sich nicht genügend Teilnehmende für eine Gruppe angemeldet haben. Aus anderen wichtigen Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, etwa bei Erkrankung der Lehrkraft ohne mögliche Vertretung, ist eine Verschiebung auch kurzfristig möglich. Der Träger informiert die Teilnehmenden und den Kostenträger unverzüglich und bietet nach Möglichkeit einen Ersatztermin an. Wird der Beginn verschoben, können die Teilnehmenden innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung kostenfrei zurücktreten. Ob der Gutschein für den neuen Termin gilt, klären Träger und Teilnehmende mit dem Kostenträger. Den Teilnehmenden entstehen keine Kosten.

(4) Fällt Unterricht aus Gründen aus, die beim Träger liegen, wird er nachgeholt, sodass der zugelassene Umfang erreicht wird. Bei Einzelcoachings werden entschuldigt versäumte Termine nach Absprache nachgeholt, solange der Gutschein gilt.

§ 7 Pflichten der Teilnehmenden

(1) Die Teilnehmenden nehmen regelmäßig, pünktlich und aktiv am Unterricht teil und bestätigen ihre Anwesenheit an jedem Unterrichtstag auf der Anwesenheitsliste.

(2) Ist eine Teilnahme nicht möglich, melden die Teilnehmenden das dem Träger unverzüglich, möglichst vor Unterrichtsbeginn, und nennen den Grund. Bei Arbeitsunfähigkeit informieren sie unverzüglich den Träger und den Kostenträger über Beginn und voraussichtliche Dauer. Wer Arbeitslosengeld bezieht, lässt die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen; eine Bescheinigung auf Papier ist in der Regel nicht mehr nötig, außer zum Beispiel bei privat Versicherten, bei Erkrankung eines Kindes oder bei Behandlung durch einen Arzt im Ausland. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, legt dem Jobcenter weiterhin eine Bescheinigung auf Papier vor. Im Übrigen gelten die Vorgaben des Kostenträgers.

(3) Die Teilnehmenden teilen dem Träger unverzüglich mit, wenn sie eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wenn sich ihr Leistungsbezug ändert oder wenn der Kostenträger die Förderung beendet.

(4) Es gilt die Hausordnung des Trägers. Sie hängt in den Räumen aus und wird mit dem Teilnahmevertrag ausgehändigt. Die Teilnehmenden gehen sorgsam mit Räumen und Ausstattung um und begegnen anderen Teilnehmenden und Lehrkräften respektvoll. Diskriminierung, Belästigung und Gewalt werden nicht geduldet.

(5) Rechner, Netzwerk und Software des Trägers dürfen nur für Unterrichtszwecke genutzt werden. Es ist nicht erlaubt, eigene Software zu installieren, Schutzmaßnahmen zu umgehen oder rechtswidrige Inhalte aufzurufen oder zu verbreiten.

(6) Ton- und Bildaufnahmen im Unterricht sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten erlaubt.

§ 8 Mitteilungen an den Kostenträger

(1) Der Träger ist gesetzlich verpflichtet, dem Kostenträger Auskunft über die Teilnahme zu geben (§ 318 SGB III, für Kundinnen und Kunden des Jobcenters auch § 61 SGB II). Er meldet die Fehltage mit ihren Gründen kalendermonatlich, Nichtantritt und Abbruch unverzüglich und übermittelt Beurteilungen der Teilnehmenden.

(2) Bei Arbeitsunfähigkeit meldet der Träger nur die Tatsache und den Zeitraum, keine Diagnose.

(3) Fehlzeiten, ein Abbruch oder eine Kündigung können leistungsrechtliche Folgen haben, zum Beispiel eine Sperrzeit oder eine Minderung von Leistungen. Darüber entscheidet allein der Kostenträger. Der Träger empfiehlt, vor einer Kündigung mit der zuständigen Ansprechperson beim Kostenträger zu sprechen.

§ 9 Rücktritt und Kündigung

(1) Die Teilnehmenden können bis zum Beginn der Maßnahme jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

(2) Nach Beginn der Maßnahme können die Teilnehmenden den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Bloßes Fernbleiben gilt nicht als Kündigung.

(3) Nehmen die Teilnehmenden eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit auf oder wird die Förderung durch den Kostenträger aufgehoben oder beendet, können beide Seiten den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden.

(4) Beim Gründungscoaching über den AVGS endet die Förderung in der Regel, sobald eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Die Teilnehmenden stimmen den Zeitpunkt ihrer Gründung deshalb vorab mit dem Kostenträger und dem Träger ab.

(5) Der Träger kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, insbesondere wenn die teilnehmende Person nach einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens erneut unentschuldigt fehlt, wenn die Fehlzeiten insgesamt mehr als 20 Prozent der Unterrichtseinheiten betragen und das Ziel der Maßnahme deshalb nicht mehr erreichbar ist, bei erheblicher oder wiederholter Störung des Unterrichts trotz Abmahnung, bei Gewalt, Bedrohung, Belästigung, Diskriminierung oder Straftaten gegenüber anderen Teilnehmenden oder Lehrkräften (in schweren Fällen ohne Abmahnung) oder wenn über Teilnahmevoraussetzungen getäuscht wurde. Vor einer Kündigung wegen Fehlzeiten hört der Träger die teilnehmende Person an und spricht mit dem Kostenträger. Der Träger informiert den Kostenträger über jede Kündigung.

(6) Rücktritt und Kündigung bedürfen der Textform. Eine E-Mail genügt.

(7) Durch Rücktritt oder Kündigung entstehen den Teilnehmenden keine Kosten.

§ 10 Teilnahmebescheinigung und Zertifikat

(1) Die Teilnehmenden erhalten spätestens 14 Tage nach Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung, die Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausweist, bei Weiterbildungen auch den vermittelten Lehrstoff. Endet die Teilnahme vorzeitig, wird der tatsächlich besuchte Umfang bescheinigt.

(2) Den Abschluss jeder Maßnahme bildet ein Abschlussprojekt mit Präsentation. Wer es bearbeitet und präsentiert und mindestens 80 Prozent der Unterrichtseinheiten besucht hat, erhält zusätzlich das Teilnahmezertifikat des Trägers. Wer die Präsentation entschuldigt versäumt, erhält einen Nachholtermin ohne Kosten. Beim Job & Career Coaching gehört ein dokumentiertes Abschlussgespräch dazu.

§ 11 Unterlagen und Arbeitsergebnisse

(1) Die vom Träger bereitgestellten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Teilnehmenden dürfen sie für ihre persönliche berufliche Entwicklung nutzen und dafür auch Kopien anfertigen, sie aber nicht veröffentlichen oder an Dritte weitergeben.

(2) Arbeitsergebnisse, die die Teilnehmenden in der Maßnahme erstellen, etwa Bewerbungsunterlagen, Businesspläne oder Projektarbeiten, stehen ihnen zu. Der Träger nutzt sie nur zur Durchführung, Dokumentation und Qualitätssicherung der Maßnahme.

(3) Technik und Software, die für die Maßnahme nötig sind, stellt der Träger bereit. Die Teilnehmenden müssen keine kostenpflichtigen Konten bei Online-Diensten anlegen. Werden im Unterricht Online-Dienste Dritter genutzt, etwa für Übungen zu sozialen Medien oder KI-Werkzeugen, sind die Teilnehmenden nicht verpflichtet, dafür eigene Konten mit privaten Daten anzulegen.

§ 12 Haftung

(1) Der Träger haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Träger nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für mitgebrachte Gegenstände der Teilnehmenden sowie zugunsten der Lehrkräfte und Erfüllungsgehilfen des Trägers.

(4) Der Träger schuldet die fachgerechte Durchführung der Maßnahme, nicht einen bestimmten Erfolg wie eine Arbeitsaufnahme, eine Gründung oder die Bewilligung einer Förderung.

(5) Teilnehmende an Maßnahmen, die über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert werden, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Unfälle in der Maßnahme oder auf dem Weg dorthin melden sie dem Träger unverzüglich.

§ 13 Datenschutz

Der Träger verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmenden nach den gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten stehen in den Datenschutzhinweisen für Teilnehmende, die mit dem Teilnahmevertrag ausgehändigt werden, und in der Datenschutzerklärung dieser Website.

§ 14 Rückmeldungen und Beschwerden

(1) Rückmeldungen und Beschwerden können die Teilnehmenden jederzeit an die Lehrkraft oder an die Geschäftsführung richten, per E-Mail an info@foundara.de oder telefonisch unter +49 421 898 144 69. Der Träger bestätigt den Eingang innerhalb von 5 Werktagen und antwortet inhaltlich spätestens nach 14 Tagen.

(2) Das Recht, sich an den Kostenträger zu wenden, bleibt unberührt.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

Der Träger ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Änderungen dieser AGB gelten nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden.

(3) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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